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   BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 15/97 R   

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https://dejure.org/1998,5721
BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 15/97 R (https://dejure.org/1998,5721)
BSG, Entscheidung vom 03.09.1998 - B 12 KR 15/97 R (https://dejure.org/1998,5721)
BSG, Entscheidung vom 03. September 1998 - B 12 KR 15/97 R (https://dejure.org/1998,5721)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    KVdR - Ausschluß - Pflichtversicherung - Angestellter - Versicherungsfreiheit - freiwillige Versicherung - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner - Erreichung der Halbbelegung bei Zusammenrechnung der Pflichtversicherungszeiten und der freiwilligen Zeiten mit Arbeitgeberzuschuß

  • Judicialis

    GRG Art 56; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1 Satz 1; ; GG Art 20 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Rentners von der KVdR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 8/95

    Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 15/97 R
    Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 1996 (BSGE 78, 297, 305, 306 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 29 S 109, 110) näher begründet, daß Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft auf die Vorversicherungszeit nicht mehr angerechnet werden dürfen.

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 26. Juni 1996 (BSGE 78, 297 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 29) sowie in den genannten Vorlagebeschlüssen vom 26. Juni 1996 und dem Vorlagebeschluß vom 17. Juli 1997 (12 RK 36/96) die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR - abgesehen von dem Sonderfall der höherverdienenden Angestellten - nicht für verfassungswidrig gehalten.

  • BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner (KVdR);

    Auszug aus BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 15/97 R
    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 26. Juni 1996 (BSGE 78, 297 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 29) sowie in den genannten Vorlagebeschlüssen vom 26. Juni 1996 und dem Vorlagebeschluß vom 17. Juli 1997 (12 RK 36/96) die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR - abgesehen von dem Sonderfall der höherverdienenden Angestellten - nicht für verfassungswidrig gehalten.
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 69/94

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner;

    Auszug aus BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 15/97 R
    Gleichwohl ist das LSG der Meinung, hier sei anders als in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 26. Juni 1996 (12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95) Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil die dortigen Sachverhalte sich vom vorliegenden dadurch unterscheiden, daß die jeweiligen Kläger bis unmittelbar vor Rentenbeginn Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren, während der Kläger des vorliegenden Verfahrens, der aus ihr bereits 1984 ausgeschieden ist, nicht freiwilliges Mitglied werden kann; die den Vorlagebeschlüssen zugrunde liegenden beitragsrechtlichen Erwägungen könnten deshalb den Kläger nicht betreffen.
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 78/94

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner und

    Auszug aus BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 15/97 R
    Gleichwohl ist das LSG der Meinung, hier sei anders als in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 26. Juni 1996 (12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95) Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil die dortigen Sachverhalte sich vom vorliegenden dadurch unterscheiden, daß die jeweiligen Kläger bis unmittelbar vor Rentenbeginn Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren, während der Kläger des vorliegenden Verfahrens, der aus ihr bereits 1984 ausgeschieden ist, nicht freiwilliges Mitglied werden kann; die den Vorlagebeschlüssen zugrunde liegenden beitragsrechtlichen Erwägungen könnten deshalb den Kläger nicht betreffen.
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 7/95

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner und

    Auszug aus BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 15/97 R
    Gleichwohl ist das LSG der Meinung, hier sei anders als in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 26. Juni 1996 (12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95) Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil die dortigen Sachverhalte sich vom vorliegenden dadurch unterscheiden, daß die jeweiligen Kläger bis unmittelbar vor Rentenbeginn Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren, während der Kläger des vorliegenden Verfahrens, der aus ihr bereits 1984 ausgeschieden ist, nicht freiwilliges Mitglied werden kann; die den Vorlagebeschlüssen zugrunde liegenden beitragsrechtlichen Erwägungen könnten deshalb den Kläger nicht betreffen.
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 41/94

    Vereinbarkeit des Ausschlusses von versicherungsfreien Rentnern von der

    Auszug aus BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 15/97 R
    Gleichwohl ist das LSG der Meinung, hier sei anders als in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 26. Juni 1996 (12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95) Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil die dortigen Sachverhalte sich vom vorliegenden dadurch unterscheiden, daß die jeweiligen Kläger bis unmittelbar vor Rentenbeginn Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren, während der Kläger des vorliegenden Verfahrens, der aus ihr bereits 1984 ausgeschieden ist, nicht freiwilliges Mitglied werden kann; die den Vorlagebeschlüssen zugrunde liegenden beitragsrechtlichen Erwägungen könnten deshalb den Kläger nicht betreffen.
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 36/95
    Auszug aus BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 15/97 R
    Gleichwohl ist das LSG der Meinung, hier sei anders als in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 26. Juni 1996 (12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95) Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil die dortigen Sachverhalte sich vom vorliegenden dadurch unterscheiden, daß die jeweiligen Kläger bis unmittelbar vor Rentenbeginn Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren, während der Kläger des vorliegenden Verfahrens, der aus ihr bereits 1984 ausgeschieden ist, nicht freiwilliges Mitglied werden kann; die den Vorlagebeschlüssen zugrunde liegenden beitragsrechtlichen Erwägungen könnten deshalb den Kläger nicht betreffen.
  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 15/05 R

    KVdR - ehemaliger Beamter - Zeiten der Nachversicherung stehen nicht

    Soweit er im Urteil vom 3. September 1998 (B 12 KR 15/97 R, USK 98137) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von der Pflichtversicherung eines Rentners im Hinblick auf Art. 3 GG und aus Vertrauensschutzerwägungen geäußert hat, wenn kein Krankenversicherungsschutz erlangt werden kann, betraf dies einen Versicherten, der anders als der Kläger die nach der Übergangsregelung des Art. 56 Abs. 1 GRG iVm Art. 56 Abs. 3 GRG erforderliche sog Halbbelegung mit Vorversicherungszeiten einer freiwilligen Krankenversicherung erfüllt hatte und damit einen längeren Zeitraum während seines Berufslebens gesetzlich krankenversichert gewesen war.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2015 - L 5 KR 4644/14
    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Personen wie der Kläger beim Ausschluss von der KVdR nicht ohne Krankenversicherungsschutz sind, sondern den Versicherungsschutz im Rahmen des freiwilligen Beitritts fortführen können (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 03.09.1998, - B 12 KR 15/97 R - BVerfG, Urteil vom 03.04.2001, - 1 BvR 81/98 -, alle in juris) oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.1999 - L 16 KR 148/98
    Mit Urteil vom 3. September 1998 ( B 12 KR 15/97 R ) hat das BSG auf die Revision des Klägers das Urteil des Senats vom 27.7.1997 aufgehoben und die Sache zu weiterer Ermittlung und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
  • LSG Bayern, 16.09.1998 - L 13 RA 34/97

    Krankengeldanspruch eines freiwillig Versicherten im Falle der Ermangelung einer

    Diese Problematik müßte der Kläger in einem eigenen Verfahren klären lassen (vgl. hierzu Urteile des BSG vom 03.09.1998, B 12 KR 15/97 R und B 12 KR 21/97 R sowie SozR 3-2500 § 5 Nr. 29).
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